Satzung
(4. Version – November 2021)
1. Name und Sitz des Vereins
1) Der Verein trägt den Namen „Die Rot-Schwarz BeGLUBBten“ und wurde am 19.05.2015 gegründet.
2) Sitz und Gerichtsstand des Vereins richtet sich nach dem Wohnort des 1. Vorstandes.
3) Der Verein wird/ist offizieller Fanclub des 1.FC Nürnberg
4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
2. Zweck und Auftrag des Vereins
Der Verein bezweckt insbesondere, 2) die Unterstützung aller Fußballmannschaften des 1. FC Nürnberg Fußball e.V., insbesondere der Profimannschaft.
3) die intensive Werbung für den 1. FC Nürnberg Fußball e.V.
4) die ständige Verbesserung der Fanarbeit des 1. FC Nürnberg Fußball e.V.
5) die Weitergabe von Informationen des Vereins an die Mitglieder
3. Erwerb der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden, der Jahresbeitrag, der im Paragraph 7 geregelt wird, wird sofort bar entrichtet oder umgehend (innerhalb 5
Werktagen) auf das Konto des Fanclubs überwiesen. Besteht eine Einzugsermächtigung, wird dieser Betrag abgebucht. Die Mitglieder haben dazu mit der Unterschrift auf dem Mitgliedsantrag ihre Erlaubnis erteilt.
2) eine Person kann auch zum Ehrenmitglied des Vereins ernannt werden, sofern dies die Vorstandschaft mehrheitlich bestimmt. Ein Ehrenmitglied ist von der Begleichung des Jahresbeitrages freigestellt.
3) die Mitgliedschaft beginnt am Tage des Geldeingangs.
4) die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
5) die Probezeit beträgt 3 Monate, kann jedoch auch von der Vorstandschaft ausgesetzt werden.
4. Rechte der Mitglieder
Mitglieder haben das Recht,
1) an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sofern noch Plätze/Karten verfügbar sind. Die Mitglieder werden rechtzeitig über anstehenden Veranstaltungen Informiert.
2) einen Rabatt für Auswärtsfahrten gegenüber Nichtmitgliedern in Höhe von fünf Euro zu erhalten.
3) bei Mitglieder- und Jahreshauptversammlungen gleiches Stimm- und Sitzrecht auszuüben, sofern Sie mindestens 18 Jahre alt sind.
5. Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben die Pflicht,
1) das Interesse und die Bestrebungen des Vereins gemäß der Satzung und der OFCN Vereinbarung, nach Kräften zu unterstützen und in allen Teilen zu beachten sowie den Beschlüssen der Vorstandschaft nicht wider zu handeln.
2) der Vorstandschaft kurzfristig die Änderung der persönlichen Daten (Wohnort; Telefonnummer; Email-Adresse; Handynummer; etc.) schriftlich per Brief oder
Email mitzuteilen, um so einen reibungslosen Ablauf des Informationsflusses bei Mitteilungen und Wahlen etc. zu gewährleisten.
3) vorab eine Anzahlung zu leisten, sobald sie eine Auswärtsfahrt buchen bzw. reservieren. Dies kann durch Überweisung auf das Fanclubkonto geschehen. Eine Rückerstattung der Anzahlung erfolgt nur wenn der Platz im Bus und die Karte anderweitig verkauft werden konnte.
6. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch
1) Nichtbezahlung des Beitrages, wenn dieser nach schriftlicher Mahnung (per Brief/Mail/SMS) durch die Vorstandschaft nicht binnen 1 Monat entrichtet wurde. Die
Beitragszahlungspflicht erlischt zum Zeitpunkt der schriftlichen Ausschlussmitteilung.
2) schriftliches Austrittsgesuch (Brief/Mail), der an die Vorstandschaft zu richten ist.
3) Üble Nachrede gegenüber dem Verein an sich, der Vorstandschaft sowie alle anderen Mitglieder, sofern diese zur Kenntnis gelangt und keine schriftliche Entschuldigung erfolgt.
4) Grober und wiederholter Verstoß gegen die Satzung und/oder der OFCN-Vereinbarung.
5) Tod des Mitglieds
Bei 3) und 4) genügt die schriftliche Bestätigung der Mehrheit der Vorstandschaft, um ein Erlöschen der Mitgliedschaft zu erwirken.
7. Beitragsordnung
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Vorstandschaft. Mitglieder bis 14 Jahre werden kostenfrei geführt.
8. Verwendung von Mitgliedsbeiträgen und erwirtschafteten Gewinnen
Die Mitgliedsbeiträge und Gewinne werden verwendet zur Begleichung der laufenden Kosten, z. B. Kontoführungsgebühren, Pflege der Homepage, Porto, SMS-Mitteilungen, Logoentwürfe für Fanartikel, Marketing, Mitgliedsausweise, sonstigem Verwaltungsaufwand.
9. Vereinsorgane
Die Vereinsorgane gliedern sich wie folgt:
1) der Vorstand
2) die Mitglieder an einer Hauptversammlung, die im 2-Jahres-Rhythmus einberufen wird
10. Vorstand
Der Vorstand besteht aus
1) dem 1. Vorstand (Vorsitzender)
2) dem 2. Vorstand, der den 1. Vorstand unterstützt und vertritt
3) dem 3. Vorstand, der den 1. und 2. Vorstand unterstützt und vertritt.
4) dem/der Schriftführer/in, der/die sämtliche Versammlungsabläufe protokolliert
5) dem/der Beisitzer/in
11. Wahlen Abstimmungen, und Beschlüsse
Zur Wahl berechtigt sind alle Mitglieder des Fanclubs die mindestens 18 Jahre alt sind. Zur Kandidatur wird die Volljährigkeit vorausgesetzt.
1) Wahl der Vorstandschaft
a) Die Vorstandschaft ist alle 2 Jahre an der Jahreshauptversammlung zu wählen.
b) Die Vorstandschaft ist geheim zu wählen.
12. Neuwahlen bei Rücktritt eines Vorstandsmitglieds
Eine Neubesetzung des Amtes durch Neuwahl in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat zu erfolgen, wenn ein Vorstandsmitglied aus dem Verein
ausscheidet bzw. zurücktritt und zwar im Zeitraum von 2 Monaten nach der schriftlichen Rücktrittserklärung des Vorstandsmitglieds. Es wird nur der Posten durch Wahlen neu vergeben, der durch den Rücktritt freigeworden ist, die anderen Ämter werden davon nicht berührt. Auf Beschluss der Vorstandschaft, kann diese Wahl auch online über ein gesichertes Programm erfolgen.
13. Satzungsänderungen
Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten der Jahreshauptversammlung. Auf Beschluss der Vorstandschaft,
kann diese Abstimmung auch online über ein gesichertes Programm erfolgen.
14. Alleinvertretungsberechtigung
Der 1. Vorstand (Vorsitzender) ist für alle Belange des Fanclubs allein vertretungsberechtigt.
15. Vereinsauflösung
1) Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn die Auflösung von mindestens 75% der anwesenden Mitglieder in einer Mitgliederversammlung beschlossen wird. Das nach Begleichung aller Verbindlichkeiten bestehende Restvermögen des Fanclubs muss einem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden. Den Empfänger bestimmt die Mitgliederversammlung zugleich mit dem Beschluss zur Auflösung des Vereins.
2) Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes
abschließend beschließt.